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UN - Generalversammlung
Zu den Hauptorganen gehören neben der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat, auch das Sekretariat, der Wirtschafts- und Sozialrat, der Treuhandschaftsrat und der Internationale Gerichtshof.
In der Generalversammlung (GV), die auch als Vollversammlung bezeichnet wird, treten sämtliche Mitglieder der Vereinten Nationen mindestens einmal in einem Jahr zusammen und wählt entsprechend für jede der Tagungen ihren Präsidenten neu. Jedes Land stellt eine Delegation, die aus maximal fünf Mitgliedern bestehen darf. Jede dieser Delegationen verfügt jedoch nur über eine entsprechende Stimme. Die GV kann über alle Gegenstände beraten, die durch die Charta der Vereinten Nationen erfasst werden, und über alle Fragen verhandeln, die Zuständigkeit und die Funktion anderer Organe der Vereinten Nationen betreffen. Sie kann auch jede Angelegenheit, die sich im Bereich der Zuständigkeit des Sicherheitsrates befindet erörtern, wenn sie die die internationale Sicherheit oder entsprechend die Aufrechterhaltung des Friedens betrifft. Abstimmungen über wichtige Fragen wie zum Beispiel Empfehlungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit, die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrates, die Aufnahme oder etwa den Ausschluss von Mitgliedern, bedürfen einer zwei drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vereinten Nationen. Für andere Fragen genügt auch eine einfache Mehrheit.
Bei Beschlüssen, die nach außen gerichtet sind, haben sie den Charakter von Empfehlungen, das heißt, sie können den Empfänger nicht binden. Die Wirkung dieser Beschlüsse hängt daher vor allem von der moralischen Kraft der öffentlichen Weltmeinung ab. Anders verhält es sich bei Beschlüssen, mit denen das Völkerrecht fortgebildet wird oder Fragen der internationalen Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen berührt sind. Die GV bereitet ihre Beschlüsse zum Teil in Ausschüssen oder Unterkommissionen vor, teils arbeitet sie aber auch mit anderen Organen direkt zusammen.
In der Generalversammlung (GV), die auch als Vollversammlung bezeichnet wird, treten sämtliche Mitglieder der Vereinten Nationen mindestens einmal in einem Jahr zusammen und wählt entsprechend für jede der Tagungen ihren Präsidenten neu. Jedes Land stellt eine Delegation, die aus maximal fünf Mitgliedern bestehen darf. Jede dieser Delegationen verfügt jedoch nur über eine entsprechende Stimme. Die GV kann über alle Gegenstände beraten, die durch die Charta der Vereinten Nationen erfasst werden, und über alle Fragen verhandeln, die Zuständigkeit und die Funktion anderer Organe der Vereinten Nationen betreffen. Sie kann auch jede Angelegenheit, die sich im Bereich der Zuständigkeit des Sicherheitsrates befindet erörtern, wenn sie die die internationale Sicherheit oder entsprechend die Aufrechterhaltung des Friedens betrifft. Abstimmungen über wichtige Fragen wie zum Beispiel Empfehlungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit, die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrates, die Aufnahme oder etwa den Ausschluss von Mitgliedern, bedürfen einer zwei drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vereinten Nationen. Für andere Fragen genügt auch eine einfache Mehrheit.
Bei Beschlüssen, die nach außen gerichtet sind, haben sie den Charakter von Empfehlungen, das heißt, sie können den Empfänger nicht binden. Die Wirkung dieser Beschlüsse hängt daher vor allem von der moralischen Kraft der öffentlichen Weltmeinung ab. Anders verhält es sich bei Beschlüssen, mit denen das Völkerrecht fortgebildet wird oder Fragen der internationalen Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen berührt sind. Die GV bereitet ihre Beschlüsse zum Teil in Ausschüssen oder Unterkommissionen vor, teils arbeitet sie aber auch mit anderen Organen direkt zusammen.